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Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich


Jahrgang 1974, Ausgegeben am 28. Mai 1974, 84. Stück

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282. Bundesgesetz: Pyrotechnikgesetz 1974
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282. Bundesgesetz vom 34. Mai 1974, mit dem polizeilichen Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände und das Böllerscheißen getroffen werden (Pyrotechnikgesetz 1974)

   Der Nationalrat hat beschlossen:

Erster Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE
Begriffsbestimmung

§1. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe und Stoffmengen) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.

 

Zweiter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR UNTERHALTUNGSZWECKE
Klasseneinteilung

§2. Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:

   Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,
   Klasse II: Kleinfeuerwerk,    Klasse III: Mittelfeuerwerk,    Klasse IV: Großfeuerwerk.

Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren

§3. (1) Zur Klasse I gehöhren pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3g.

      (2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz mehr als
       a) 0.5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle oder Kollodiumwatte) oder
       b) 2.5 mg Knallsilber (Silber-Fulminate) oder
       c) 7.5 mg Phosphor-Chlorat-Gemenge
oder andere als die unter a) bis c) angeführten Knallsätze enthalten, sind verboten.

      (3) Einfuhr, Überlassung, Besitz, und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes fallen, keiner Beschränkung.

Kleinfeuerwerk

§4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.

      (2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, die einen Metallknallsatz von mehr als 0.4 g oder einen Knallsatz von mehr als 7 g Schwarzpulver enthalten, sind verboten.

      (3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

      (4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumatbare Lärmbelästigung nicht zu besorgen sind.

      (5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.

Mittelfeuerwerk

§5. (1) Zur Klasse III gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50 g bis 250 g.

      (2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Bewilligung nach § 6 Abs. 2.

      (3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet werden.

      (4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
       a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
       b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfälltig verwahren werden.,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der Beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumatbare Lärmbelästigung vermieden werden.

      (5) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.

      (6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.

Großfeuerwerk

§6. (1) Zur Klasse IV gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250 g.

      (2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.

      (3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klassen II und III verwendet werden.

      (4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
       a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
       b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, und
       c) nachweisen, daß sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pyrotechnik verfügen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnische Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumatbare Lärmbelästigung vermieden werden.

      (5) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Abs. 4 lit.c gilt insbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zur Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde darüber, daß festgestellt wurde, daß die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.

      (6) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnische Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.

      (7) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV mit einer Steighöhe von mehr als 200 m sind verboten.

Lose pyrotechnische Sätze

§7. (1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres Gewichtes nur Personen, die zum Besitz von pyrotechnische Gegenständen der Klasse III oder IV berechtigt sind, überlassen und nur von solchen besessen und verwendet werden.

      (2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnische Sätze, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

 

Dritter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR TECHNISCHE ZWECKE

Reiz-, rauch-, oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände

§8. (1) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von reizerzeugenden pyrotechnische Gegenständen sind verboten.

      (2) Von den Verboten des Abs. 1 sind jene reizerzeugenden pyrotechnische Gegenstände ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwritschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch an Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen verwendet werden

      (3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

pyrotechnische Signalmittel

§9. Pyrotechnische Signalmittel dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und diesen weder besessen noch verwendet werden.

Böllerpatronen

§10. (1) Böllerpatronen dürfen Personen unter 18 jahren nicht überlassen und von diesen nicht besessen werden.

        (2) Für die Verwendung von Böllerpatronen gelten die Bestimmungen des siebenten Abschnittes.

Hagelabwehrraketen

§11. (1) Die Einfuhr von Hagelabwehrraketen ist nur Personen erlaubt, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen befungt sind.

        (2) Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; Hagelabwehrraketen dürfen nur dem Inhaber einer solcher Bewilligung überlassen werden.

        (3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
         a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
         b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Hagelabwehrraketen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zur ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
         c) einen Bedarf an Hagelabwehrraketen nachweisen, sofern diese unter Beachtnahme auf den Ort der beabsichtigten Verwendung der Hagelabwehrraketen gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen vermieden werden.

        (4) Die Behörde hat den Ort (das Gebiet) der Verwendung der Hagelabwehrraketen im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Verwendung, Behandlung von Versagern) zu treffen.

        (5) Sofern die Beschaffung und Verteilung von Hagelabwehrraketen durch Hagelabwehrorganisationen (z. B. Hagelabwehrgenossenschaften, Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur Überlassung von Hagelabwehrraketen an diese und zum Besitz derselben durch diese keiner Bewilligung nach Abs. 2.

        (6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen mit einer Steighöhe von mehr als 1500 m sind verboten.

Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr

§12. (1) Besitz und Verwendung von Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.

        (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
         a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
         b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Knallraketen und Knallpatronen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zur ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
         c) einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nachweisen.

        (3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallraketen zur Starenabwehr mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.

Gültigkeitsdauer der Bewilligungen

§13. Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 sind für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen.

 

Vierter Abschnitt
SONSTIGE VERBOTE
Nichtgewerbsmäßige Herstellung

§14. Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnische Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken.

Gemeinsame Zündung

§15. pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden.

Widmungswidrige Verwendung

§16. Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Gegenständen ist verboten.

Verwendung unter besonderen Umständen

§17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Klassse II dürfen überdies innerhalbe bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenversammlungen nicht verwendet werden.

Knallkorke und Stinkbomben

§18. Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallkorken und Stinkbomben sind verboten.

 

Fünfter Abschnitt
KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES UNDER DER VERWENDUNG VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN; KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG

§19. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände überläßt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift und dem Datum der Überlassung zu versehen. Der Erwerber hat diesen Bescheid bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände Sicherheitsorganen bei deren Verwendung vorzuweisen.

Kennzeichnung

§20. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn derauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabenbeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.

        (2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung des entsprechenden Artikels in deutscher Sprache ersichtlich gemahct ist.

        (3) Ist die Anbringung der nach Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit selbst anzubringen.

Gebrauchsanweisung

§21. Pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in deutscher Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II ist die Geebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selbst anzubringen.

Sechster Abschnitt
AUSNAHMEBESTIMMUNGEN

§22. (1) Die Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes finden keine Anwendung auf Organe von Gebietskörperschaften und von Feuerwehren, soweit sie sich in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes mit solchen Gegenständen zu befassen haben.

        (2) Auf das Bundesheer finden überdies die Bestimmungen des siebenten Abschnittes keine Anwendung.

§23. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes gelten nicht für Überlassung an und den Besitz durch Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften

         a) zur Erzeugung von und zum Handel mit solchen Gegenständen,
         b) zur Beförderung und Aufbewahrung von Gütern

befugt sind. sowie für die bei diesen beschäftigten Personen, soweit dies im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlich ist.

 

Siebenter Abschnitt
BÖLLERSCHIESSEN

Begriffsbestimmung

§24. Unter Böllerschießen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.

Schießbedarf

§25. (1) Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung von Böller(Salut)kanonen mit Böllerpatronen sowie von Sicherheitsböllern mit einer Papphülle, die einen Knallsatz von nicht mehr als 7 g Schwarzpulver enthalten und einer Zündschnur mit einer Brenndauer von mindestens 6 Sekunden aufweisen, gestattet.

        (2) Die Verwendung anderer Vorrichtungen, wie Pöller (Schießbecher), ist verboten.

Bewilligung

§26. (1) Das Böllerschießen ist nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig.

        (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die

         a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
         b) die hiezu erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse besitzen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigung vermieden werden.

        (3) Die Behörde hat Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefärdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Vorschreibung von Sicherheitsabständen) zu treffen.

 

Achter Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Besitz

§27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen gelten auf für die Innehabung derselben.

Widerruf von Bewilligungen

§28. Bewilligungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung wegfallen.

 

Neunter Abschnitt
BEHÖRDEN UND VERFAHREN

§29. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

§30. Der Rechtszug für Berufungen gegen Bescheide der Behörde endet bei der Sicherheitsbehörde zweiter Instanz.

 

Zehnter Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN

§31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§32. (1) Pyrotechnische Gegenstände, lose pyrotechnische Sätze und für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

        (2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, so ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

        (3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

 

Elfter Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.

        (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.

§34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

 

Kreisky
Häuser                                              Rösch